Clemens-Brentano-Gymnasium
Dülmen
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Infektionsschutzregeln

Die ausführlichen Hygieneregeln des CBG zum Infektionsschutz finden Sie im Downloadbereich.

 

Allgemeines Verhalten

  • Eine persönliche Mund-Nase-Bedeckung ist anzulegen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann (s. o.).
  • Körperkontakt ist zu vermeiden; das gilt insbesondere für Begrüßungsrituale.
  • Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht gemeinsam genutzt werden; beim gemeinsamen Benutzen von Hilfsmitteln (z. B. während einer Klausur) ist eine Desinfektion notwendig.
  • Jeder achte bitte auf die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch); das gilt auch beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung!
  • Regelmäßige Handwäsche mit Seife bzw. Desinfektion, insbes. vor Betreten der Räume/des Gebäudes, ist notwendig. An allen Eingängen stehen Desinfektionsspender.
  • Nach Schluss der Unterrichtsstunde verlassen alle Schüler*innen im vorgeschriebenen Abstand den Kursraum. Am Ende ihres Unterrichtstages verlassen alle Schüler*innen schnellstmöglich das Schulgelände.

  

 

Grundsätze bei einem Coronaansteckungsfall - mögliche Szenarien

Grundsätze

  • Vor Betreten der Schule, also bereits im Elternhaus, muss abgeklärt werden, dass die Schülerinnen und Schüler keine Symptome einer CO- VID-19-Erkrankung aufweisen. Sollten entsprechende Symptome vorlie- gen, ist die individuelle ärztliche Abklärung vorrangig und die Schule zu- nächst nicht zu betreten.
  • Schülerinnen oder Schüler mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2- Infektion dürfen weder am Präsenzunterricht teilnehmen noch zu einer Prüfung mit Präsenzerfordernis zugelassen werden.
  • Sollte sich ein Familienmitglied einer Schülerin oder eines Schülers in Quarantäne befinden und die Schülerin oder der Schüler dennoch am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, so hat das Gesundheitsamt über ggf. vorzunehmende hygienische und organisatorische Maßnahmen zu entscheiden. Wenn die Schülerin oder der Schüler in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Familienmitglied lebt, so ist davon auszugehen, dass er oder sie ebenfalls von den Quarantänemaßnahmen betroffen ist. Über eventuelle Ausnahmen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
  • Die Hygienevorschriften und die Abstandsregelungen (siehe Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19) müssen von allen am Schulleben Beteiligten eingehalten werden.

 

Szenario 1:

Während des Präsenzunterrichts treten bei einer Schülerin oder einem Schüler COVID-19-Symptome (z.B. Fieber, Husten) auf:

  • Soweit möglich, ist zu klären, ob die Symptomatik in einem Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion steht oder andere Ursachen hat (z.B. Allergie).
  • Sollte die Symptomatik nicht auf eine andere Ursache zurückgeführt werden können, ist die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler vom Präsenzunterricht auszuschließen. Es ist zu veranlassen, dass der Schüler/ die Schülerin sich zur weiteren Abklärung mit dem Hausarzt zunächst telefonisch in Verbindung setzt. Bei Minderjährigen sind die Eltern zu kontaktieren und aufzufordern, für die notwendigen Maßnahmen Sorge zu tragen. Ein Transport mittels ÖPNV/Schüler- verkehr ist zu vermeiden. Bei Abholung durch die Sorgeberechtigten ist der Schüler/ die Schülerin bis zur Abholung getrennt unterzubringen.
  • Die Situation muss dokumentiert werden (Datum, Unterrichtsstunde, am Präsenzunterricht teilnehmende Schülerinnen/Schüler und Lehr- kräfte, Sitzordnung), um dem Gesundheitsamt nötigenfalls die notwendigen Informationen für eine Nachverfolgung von Kontakt- personen bereitstellen zu können. Diese wird dann erforderlich, falls die Abklärung ergibt, dass bei dem Schüler/der Schülerin eine SARS-CoV-2-Infektion bestätigt wird. Bezüglich weiterer Maßnahmen wird sich das zuständige Gesundheitsamt mit der Schule in Verbindung setzen. Eine Entscheidung über die Wiederzulassung zum Präsenz- unterricht trifft das für den Wohnort der Schülerin/ des Schülers zuständige Gesundheitsamt, ggf. in Abstimmung mit dem für den Schulstandort zuständigen Gesundheitsamt, falls diese sich unterscheiden.

 

 

Szenario 2:

Während des Präsenzunterrichts stellt sich durch Mitteilung des Gesundheitsamtes heraus, dass eine Schülerin/ ein Schüler enge Kontaktperson eines bestätigten Falls ist.

  • Das mitteilende Gesundheitsamt wird in eigener Zuständigkeit die Maßnahmen veranlassen, die für den Betreffenden erforderlich sind. Dazu gehört die häusliche Quarantäne und das vorübergehende Schulbesuchsverbot.
  • Bei Minderjährigen sind die Eltern zu kontaktieren und aufzufordern, für die notwendigen Maßnahmen Sorge zu tragen. Transport durch ÖPNV/Schülerverkehr ist zu vermeiden. Bei Abholung durch die Sorgeberechtigten, ist der Schüler/ die Schülerin bis zur Abholung getrennt unterzubringen.
  • Bei Distanzunterricht wird in der Regel kein Abbruch erforderlich sein.
  • Die Dokumentation erfolgt wie bei Szenario 1.
  • In geeigneter Weise sollten unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange Mitschülerinnen/Mitschüler, ihre Sorgeberechtigten und beteiligte Lehrkräfte zeitnah informiert werden. Die Zuständigkeit liegt bei der Schulleitung, die sich - falls noch nicht diesbezüglich erfolgt - mit dem Gesundheitsamt abstimmt.

 

Grundsätzlich gilt:

Ein unverzügliches Handeln seitens der Schulleitung ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SchulG. Danach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Unterricht ausgeschlossen werden.

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